Info zur Überschrift : Sprachunterricht/Lektürekurs
| Hinweis |
Ausführungsbestimmung zur Sprachprüfungsordnung (SprPOTh § 3 (1)): Die Anmeldung zu einem Sprachkurs wird nach den ersten drei Wochen des betreffenden Semesters verbindlich. Sie erfolgt im Kurs auf dem vorgesehen Formular und ist von dem/der Kursleiter/in nach Abzeichnung dem Prüfungsamt zuzuleiten. Sprachkurse können in der Regel nur einmal belegt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag. Siehe auch: 60308 (lat. Lektüre), 60207, 60310 (griech. Lektüre), 60155, 60156 (Ivrit), 60108 (hebr. Lektüre), 60208 (Koptisch) |
| Einrichtungen |