Info zur Überschrift : Sprachunterricht/Lektürekurs
Hinweis |
Ausführungsbestimmung zur Sprachprüfungsordnung (SprPOTh § 3 (1)): Die Anmeldung zu einem Sprachkurs wird nach den ersten drei Wochen des betreffenden Semesters verbindlich. Sie erfolgt im Kurs auf dem vorgesehen Formular und ist von dem/der Kursleiter/in nach Abzeichnung dem Prüfungsamt zuzuleiten. Sprachkurse können in der Regel nur einmal belegt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag. Siehe auch: 60313 (lat. Lektüre), 60109, 60314 (griech. Lektüre), 60157, 60158 (Ivrit), 60108 (hebr. Lektüre), 60210 (Koptisch) |
Einrichtungen |